Vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege als rechtlicher Begriff meint das dauerhafte Leben eines Bewohners in unserem Hause. Mit den Pflegekassen und auch den Sozialämtern haben wir einen entsprechenden Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vereinbart. Die vollstationäre Pflege kommt dann zum Tragen, wenn die Pflege in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. I.d.R. vermerkt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung dies in seinem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dazu beraten wir auf Wunsch im Einzelfall.
Die Pflegekassen zahlen monatlich (§ 43 SGB XI) für Pflegebedürftige bei
Pflegegrad 1 | 125,00 € |
Pflegegrad 2 | 770,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.262,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.775,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.005,00 € |