Pflegesätze
Pflegesätze seit 01.01.2022
Natürlich hat unsere Leistung ihren Preis.
Über 80 Prozent sind Personalkosten. Denn hier helfen Menschen.
Die Leistungsentgelte fußen auf dem Entscheid der Schiedsstelle nach § 85 SGB XI. Sie sind in Pflegesatzverhandlungen festgelegt und für uns, Pflegekassen, Bewohner und Sozialämter verbindlich. Sie berücksichtigen besonders im Personalbereich, dass wir aufgrund des blindheitsbedingten Mehraufwandes vieler Bewohner mehr Personal bereitstellen als in anderen Altenheimen in NRW üblicherweise genehmigt wird. Dazu haben wir uns in einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung zugunsten unserer Bewohner verpflichtet. Denn erst Zeit ermöglicht eine liebevolle und qualitativ hochwertige Betreuung und Pflege für alle Bewohner, egal welches Sehvermögen sie besitzen.
Was muß der Bewohner nun zahlen?
Nach dem 2. Pflegestärkungsgesetz ist es so, dass die Kosten in einer Pflegeeinrichtung für alle Bewohner gleich hoch ist, unabhängig davon, welchen Pflegegrad sie haben.
Für unser Haus ist der sogenannte einrichtungseinheitliche auf 1.131,55 € festgelegt worden. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft (21,97 € tägl.) und Verpflegung (16,92 €), die sogenannten Investiionskosten (29,15 €) sowie die NRW-weit gültigen Ausbildungsumlagen (0,53 € und 6,17 €). Es erfolgt eine monatliche Abrechnung auf der Grundlage eines Durchschnittsmonats mit 30,42 Tagen. Der gesamte monatliche Eigenanteil liegt bei uns somit bei 3.405,20 €.
Was ist Pflegewohngeld?
Wenn die regelmäßigen Einkünfte eines Bewohners (Renten, Zinsen, Mieten etc.) und der Pflegekassenanteil zur Deckung der Heimkosten nicht ausreicht, kann das Seniorenzentrum Blickpunkt auf der Grundlage des Landespflegegesetzes ein Pflegewohngeld für den Bewohner beantragen. Das Vermögen darf dabei die Schongrenze von 10.000 € nicht überschreiten. Das Pflegewohngeld ist keine Sozialhilfe und somit unabhängig von der Unterhaltspflicht der Kinder oder Ehegatten. Es kann allerdings auch erst ab mindestens Pflegegrad 1 geltend gemacht werden. In der Höhe entspricht es maximal dem Investitionskostenanteil, also monatlich 886,74 €. Der Monatsbetrag ergibt sich aus unserem Investitionskostenanteil pro Tag multipliziert mit 30,42 Durchschnittstagen pro Monat.
Was zahlen die Pflegekassen?
Die Pflegekassen erstatten bei Nachweis einer Heimnotwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung monatlich je nach Pflegegrad unterschiedliche Pauschalbeträge direkt an das Heim:
Pflegegrad 1 | 125,00 € |
Pflegegrad 2 | 770,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.262,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.775,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.005,00 € |
Neben den Pauschalbeträgen zahlen die Pflegekassen seit 01.01.2022 einen Leistungszuschlag, dieser beträgt im ersten Jahr 5% des pflegebedingten Eigenanteils, im zeiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und ab dem vierten Jahr 70%.
Was ist zu tun, wenn die oben genannten Beträge nicht gezahlt werden können?
Reichen eigene Einkünfte (Renten, Mieten, Zinsen etc.) oder das eigene Vermögen über der Vermögensschongrenze (z.Z. 5000 Euro bei Bewohnern über 60 Jahren) aus? Sollte dies nicht möglich sein, ist die Mitfinanzierung durch das Sozialamt des Herkunftsortes nach den Bestimmungen des SGB XII geboten. Ein entsprechender Antrag muß vorab gestellt werden. Das Blindengeld oder der persönliche Barbetrag gem. § 35 SGB XII ist nicht zur Deckung des Rechnungsbetrages gedacht. Beratung in diesen Fragen finden Sie auch beim zuständigen Sozialamt. Bei Beamten sind auch die Beihilfestellen wichtige Ansprechpartner.
Bei weiteren Fragen:
Ein Einzug ins Heim ist immer mit einer Menge Fragen verbunden. Gerne beantworten wir diese Fragen, auch bei einem unverbindlichen Besuch hier im Hause. Bitte vereinbaren Sie diesbezüglich vorher einen Termin, damit wir Ihrem Beratungsbedarf gerecht werden können. Auch Probewohnen, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege sind möglich, um unser Leistungsspektrum kennenzulernen.